Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Förderverein TSV Godshorn Fußballabteilung“

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen-Godshorn
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Fußballsparte des TSV Godshorn. Der Verein kann auch unmittelbar die sportliche Arbeit finanzieren.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

* Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
* finanzielle Unterstützung der Sparte Fußball

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. zuständig ist der Vorstand.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden

  • natürliche Personen
  • juristische Personen

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beizufügen.
(3) Die Annahme des Beitritts ist vom Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung zu bestätigen.
(4) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(5) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(6) Natürliche und juristische Personen, die ohne Mitglieder mit Beitragsverpflichtung zu sein, den Verein durch Spenden oder sonstige Leistungen wiederholt unterstützt haben, können auf Antrag vom Vorstand als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Wählbarkeit in den Verein aufgenommen werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliedschaft gemäß §5, Abs. 4+5,
  • durch Ausschluss aus den Verein,
  • durch Auflösung des Vereins,

(2) Die Auflösung einer juristischen Person oder Gesellschaft steht dem Tode einer natürlichen Person gleich.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. (Dieser ist an die Postanschrift des Vereins zu senden, in der Regel die Postanschrift des Vorsitzenden.) Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahre unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und muss nicht begründet werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung und damit das Ende der Mitgliedschaft sind dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betreffendem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
(6) Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Spende oder sonstigen Einnahmen des Vereins.

§ 6

Beiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihren jährlichen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag (Höhe und Zahlungsfrist) fest.
(3) Die Beitragsleistung beginnt mit dem Eintrittsdatum und ist für jedes Kalenderjahr in vollen Umfang fällig.
(4) Fördernde Mitglieder im Sinne § 4 Abs. 6 sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden fünf Personen: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Zum Vorstand gehört noch ein weiteres Mitglied, dieses hat nur eine beratende Stimme und wird jeweils vom amtierenden Vorstand des TSV Godshorn berufen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweiter Vorsitzende, vertreten. Das Vorstandsmitglied, das nur beratende Stimme hat, ist nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand gibt sich im Rahmen dieser Vereinssatzung eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 9

Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, mit Ausnahme des weiteren Vorstandsmitgliedes, welches vom TSV Godshorn berufen wird. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder Juristische Personen besitzen jeweils nur eine Stimme.
(2) Scheidet ein Vorstand während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dann erfolgt eine Nachwahl.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem
folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins,
b) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
f) Einberufung der Mitgliederversammlung,
g) Erstellung eines Jahresberichtes, einer Jahresabrechnung und einer Finanzplanung,
h) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zufinden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beratung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, sowie Genehmigung der Finanzplanung,
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmindesbetrages der Mitglieder
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
g) Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind ein zuberufen, wenn das Interesse des Verein es erfordert oder wenn fünfzehn Mitglieder oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung erfolgt schriftlich auf elektronischem oder postalischem Weg.

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom zweiten Vorsitzenden und sonst von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(4) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 13

Kassenprüfung

In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Buchführung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke einberufen wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Godshorn Fußballsparte mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15

Errichtung des Vereins

(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.06.2006 erlassen.
(2) Der Vorstand soll nach seiner Wahl den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.
(3) Die Satzungsurkunde wurde anschliessend von allen Personen, welche in der Gründungsversammlung dem Verein beigetreten sind, deutlich unterschrieben und mit ausgeschriebenen Namen unter der Unterschriftenliste versehen.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch den Eintritt zur Anerkennung dieser Satzung.

Langenhagen-Godshorn, den 19.03.2012