Trainer bestehen C-Lizenz
2. Nord Cup 2010
4. Bernhard-Ryll-Gedächtnisturnier
 
 
Navigation: http://tsv-godshorn.de/ Startseite http://tsv-godshorn.de/ Satzung

Unsere Satzung

letzte Aktualisierung am 08.02.2008
1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Godshorn v. 1926 e.V." mit Sitz in Langenhagen (Ortschaft Godshorn).

Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Hannover.

2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, den Amateur-Freizeit- und Gesundheitssport für jedes Alter zu
betreiben und zu fördern. Der Jugendpflege gilt die besondere Aufmerksamkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Parteipolitische, konfessionelle
und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage.

2a – Selbstlosigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2b – Satzungsgemäße Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2c – Zweckfremde Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie beginnt in der Regel mit Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages und nach Zahlung des ersten Monatsbeitrags und einer eventuellen Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

Wird die Mitgliedschaft unterbrochen, zählen für die Dauer der Mitgliedschaft nur die Jahre, in denen der Mitgliedsbeitrag vollständig gezahlt wurde.
4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Minderjährige müssen durch die Erziehungsberechtigten schriftlich abgemeldet werden.

Ein Mitglied kann, nachdem man die Möglichkeit der Anhörung zugelassen hat, vom Ehrenrat ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag
trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.

Der Bescheid über den Ausschluss ist zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen den Bescheid über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss mit einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich beim Ehrenrat eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5 – Maßnahmeregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes und des Beirats oder der Sparten verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins.

Der Bescheid über die jeweilige Maßnahmeregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.
6 – Haftung des Vereins
Der Verein ist verpflichtet, für alle versicherungsfähigen Mitglieder eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Für eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen, die Nichtmitgliedern durch Anwesenheit oder sportliche Betätigung im Trainings- oder Spielbetrieb erwachsen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.
7 – Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und eine evtl. Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Grundsätzlich werden Mitgliedsbeiträge vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.

8 – Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den
Spartenversammlungen oder einer Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

Wählbar sind nur Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der erweiterte Vorstand
d) der geschäftsführende Vorstand

10 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Beirat mit zwei Drittel Mehrheit beschließt oder
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Beirat. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch eine schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Beirates
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neu- oder Nachwahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages einschließlich der Festlegung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge oder einer Aufnahmegebühr.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Verlangen es zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ist geheim abzustimmen. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei offener Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11 – Der Beirat
Der Beirat besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Spartenleitern
c) dem erweiterten Vorstand
d) den Delegierten der Sparten.

Dem Beirat gehören je ein Delegierter pro 100 aktiver Mitglieder der jeweiligen Sparten an, insgesamt jedoch nicht mehr als 6 stimmberechtigte Mitglieder. Die ersten 100 aktiven Mitglieder vertritt der Spartenleiter. Die Delegierten werden für die Dauer von 2 Jahren auf den jeweiligen Spartenversammlungen gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Ressortleiter für Jugendangelegenheiten kann in einer Jugendversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und wird in der Mitgliederversammlung bestätigt. Näheres dazu regelt eine Jugendordnung.

Der Beirat leitet den Verein. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Vorstandsmitglieder und die Ressortleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.

Die Spartenleiter werden für die Dauer von 2 Jahren auf den jeweiligen Spartenversammlungen gewählt und auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Erfolgt eine Bestätigung nicht, ist eine neue Spartenversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet.

Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter haben Sitz und Stimme in allen im Verein vorkommenden Sitzungen und Versammlungen der Sparten.

Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Beirat mit drei Viertel Mehrheit selbst gibt.

12 a) Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Ressortleiter Koordination der sportlichen Belange
c) dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit und Presse
d) dem Ressortleiter Jugendangelegenheiten
e) dem Ressortleiter Frauenbelange und Soziales
f) dem Ressortleiter Seniorenbelange
g) dem stellv. Schatzmeister/Schatzmeisterin

Der erweiterte Vorstand entscheidet über Angelegenheiten, deren Behandlung durch den Beirat nicht notwendig ist. Der Beirat ist über die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand lädt den erweiterten Vorstand ein, wenn es die Beschlusslage erforderlich macht.

12 b) – Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
– dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand und den Beirat nicht notwendig ist. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes im Sinne des §26 BGB zu informieren.

Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen zu seinen Sitzungen Mitglieder des erweiterten Vorstandes einladen.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Beirates.

13 Der Ehrenrat
Zur Wahrung der inneren Ordnung des Vereins ist ein Ehrenrat zu wählen. Er besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrates sollten mindestens 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, muss in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Ehrenrates wählen unter sich ihren Vorsitzenden. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über die in den § 4 und 5 genannten Maßnahmen, sofern nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt in mündlicher Verhandlung.

14 – Ausschuss
Der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter sind berechtigt, Fachausschüsse zu bilden, wenn dies notwendig erscheint. Die Fachausschüsse beraten die betreffenden Angelegenheiten und legen ihre Beschlüsse dem Vorstand zur endgültigen Beschlussfassung vor.

15 – Kassenprüfung
Zur Kontrolle der ordentlichen Buchführung des Vereins hat die Mitgliederversammlung 2 Kassenrevisoren zu wählen. Jeder Kassenrevisor soll zwei Geschäftsjahre in seinem Amt bleiben, so dass in jeder Mitgliederversammlung nur 1 Kassenrevisor neu zu wählen ist. Die Kassenrevisoren sind berechtigt, unangemeldet die Kassenführung zu überprüfen und sind verpflichtet, den Jahresabschluss zu kontrollieren und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, alles zu tun, um den Revisoren die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.

16 – Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

17 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.

Der eventuelle Besitz oder das Restvermögen muss sportlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Der Verein haftet nur in Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens. Über das zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen kann die Mitgliederversammlung beschließen mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur beschlussfähigen Verwendung einzuholen ist.
  Godshorn, 08.02. 2008
Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover
1. Vorsitzender Bernd Richter
1. stellvertretende Vorsitzende Ulf Theusner
2. stellvertretender Vorsitzender Sabine Kaufmann
Schatzmeister Ulrich Weyel
Schriftführerin Gudrun Ryll
Klicke den entsprechenden Link an,
um das PDF-Dokument zu öffnen.
Sie benötigen dazu den Adobe Acrobat
Reader, um die Dokumente lesen zu können.

Satzung als PDF-Dokument herunterladen
(56 kB)


© 2006-2010 TSV Godshorn von 1926 e.V. | Startseite | Kontakt | Impressum | Sitemap | Webmaster & Hosting: LGHWEB.COM